Wildschaden / Wildschäden melden
Für viele Bürger stellt sich die Frage, was ist zu tun, wenn mein Grundstück von einer Wildschweinrotte heimgesucht und ganz oder teilweise "umgegraben" wurde. Die nachfolgenden Fragen und Antworten sollen einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben vermitteln.
Wer muss Wildschäden beheben?
Die Behebung von Wildschäden muss von der Jagdgenossenschaft erfolgen. Jeder der ein Grundstück innerhalb des Jagdbezirkes hat, ist von Gesetzes wegen Mitglied der Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft kann die Pflicht zum Ausgleich von Wildschäden im Jagdpachtvertrag an die Jagdpächter weitergeben. In Fellbach werden die Wildschäden, sofern diese ersatzpflichtig sind, vom Jagdpächter behoben.
Welche Anmeldefristen sind einzuhalten?
Der Grundstückseigentümer muss binnen einer Woche nachdem er vom Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, den Schaden anmelden um nicht den Anspruch auf Schadensersatz zu verlieren.
Wo muss ich meinen Wildschaden anmelden?
Direkt bei der Stadt Fellbach mit folgendem Formular.
Wir bestätigen nach Prüfung der Angaben (Grundstücksnummer, Adresse, Telefonnummer, Größe des Grundstückes) den Eingang der Meldung an den Geschädigten und teilen diesem den zuständigen Jagdpächter mit sofern es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden handelt.
Dann informieren wir mittels Weiterleitung des Formulars schriftlich den Jagdpächter über die eingegangene Schadensmeldung.
Der Geschädigte und der Jagdpächter können den bestellten und geprüften Wildschadenschätzer beauftragen. Die Kosten werden vom Beauftragenden bezahlt.
Die Kontaktdaten erhalten Sie bei der Stadt Fellbach.
Wann erhalten ich Schadensersatz für Wildschäden und für welche Grundstücke?
Nach § 53 Abs. 1 JWMG handelt es sich bei einer Beschädigung eines Grundstückes (Bsp. Wühl- und Fraßschaden) durch ersatzpflichtige Tierarten (Schalenwild und Wildkaninchen) um einen ersatzpflichtigen Wildschaden. Der Gesetzgeber schränkt jedoch die Schadenersatzpflicht ein.
Innerhalb des befriedeten Bezirks wie bei unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßenden Hausgärten, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
Wildschäden an Sonderkulturen (Bsp. Obstbaumanlagen Baumschulen, Forstkulturen usw.) werden nur ersetzt, wenn geeignete Schutzmaßnahmen (Zaun) vorhanden sind.
Bei Weinbergen werden Wildschäden auch dann ersetzt, wenn keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Streuobstwiesen mit mehr als 150 Bäume /Hektar sind Sonderkulturen hier werden Wildschäden nur dann ersetzt, wenn geeignete Schutzmaßnahmen (Zaun) vorhanden sind.
Bei Streuobstwiesen mit weniger als 150 Bäume/Hektar werden Wildschäden nur dann ersetzt, wenn diese wie Grünland genutzt werden. Dies bedeutet, dass die Streuobstwiesen bis zu drei Mal pro Jahr gemäht werden müssen und das Mähgut abgefahren werden muss. Zusätzlich muss zum Schadenszeitpunkt das Fallobst fachgerecht abgeerntet worden sein.
Wildschäden an Grünland werden nur dann ersetzt, wenn diese bis zu drei Mal pro Jahr gemäht werden und das Mähgut abgefahren wird.
Video zur Erläuterung der Regulierung von Wildschäden
Rechtsgrundlage: Jagd- und Wildtiermanagementgesetzt (JVMG) vom 25.11.2014. In Kraft getreten am 01.04.2015.
Begriffserklärungen: Schalenwild = Wild mit Hufen (Schalen), Rotwild, Damhirsche, Schwarzwild (Wildschweine)