Melderegisterauskunft - Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene.

Die Auskunft erstreckt sich auf

  • den Vor- und Familiennamen,
  • einen eventuellen Doktorgrad und
  • die derzeitige Anschrift.

Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.

Achtung: Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.

Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Die Meldebehörde weist einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde, in der die Wahl oder Abstimmung stattfindet

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.
Voraussetzungen
  • Es handelt sich um eine Partei, Wählergruppe oder andere Träger von Wahlvorschlägen.
  • Die Auskunft muss im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene stehen und kann nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten geltend gemacht werden.
  • Für die Zusammensetzung der Gruppe über die Auskunft begehrt wird, muss das Lebensalter bestimmend sein.
Verfahrensablauf

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen die Gruppenauskunft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Hinweis: Den Widerspruch gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft können Sie als betroffene Person schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde einlegen.

Erforderliche Unterlagen
  • schriftlicher Antrag
Kosten/Leistung

Die Kosten für die Gruppenauskunft sind abhängig vom Einzelfall.

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 50 Abs. 1 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Zugehörigkeit zu