eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen
Zum 1. Januar 2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion eingeführt und zwar für:
- Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) sowie
- Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Damit können sie
- sich sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und
- Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen.
Auf dem Chip der eID-Karte sind persönliche Daten der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers gespeichert.
Um eine eID-Karte zu beantragen, müssen Sie einen Termin vereinbaren
oder Sie kommen Donnerstags von 13-18 Uhr ohne Termin ins Einwohnermeldeamt.
in Baden-Württemberg:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung, oder Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft, in deren Bezirk Sie wohnen, bei mehreren Wohnungen dort, wo die Hauptwohnung ist, in deren Bezirk Sie gemeldet sind oder Sie sich vorübergehend aufhalten
im Ausland:
- das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen
- Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind - Mindestalter: 16 Jahre
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können die
eID-Karte bei der zuständigen eID-Karte-Behörde beantragen.
Eine Beantragung ist nur persönlich möglich.
Die eID-Karte wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt, von welcher die antragstellende Person einen PIN-Brief, der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funktion enthält. Bei Wohnungslosen oder nicht sesshaften antragstellenden Personen wird der PIN-Brief direkt an die ausstellende Behörde versendet. Im Anschluss muss ihn die antragstellende Person abholen.
Im PIN-Brief werden außerdem folgende Informationen übermittelt:
- eine Entsperrnummer zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PIN (PUK),
- das Sperrkennwort und
- weitere Informationen zum Sperren der eID-Funktion.
Die eID-Karte wird erst dann ausgegeben, wenn die antragstellende Person
- den Empfang des PIN-Briefes bestätigt hat oder
- zuvor eine neue Pin-Nummer gesetzt hat
Hinweis für Antragsberechtigte im Ausland:
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Hauptwohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können eine eID-Karte bei der Auslandsvertretung beantragen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.
- ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument, beispielsweise ein Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis)
- gegebenenfalls erforderliche Nachweise für die Eintragung eines Doktorgrades, eines Ordensnamens oder eines Künstlernamens
Vor allem bei der Erstausstellung können zur sicheren Identitätsfeststellung weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden) erforderlich sein.
Empfehlung: Beantragen Sie eine neue eID-Karte zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.
etwa drei bis sechs Wochen
Die Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte beträgt 37 Euro und wird mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt.
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Alte eID-Karten müssen daher beim Empfang einer neuen eID-Karte abgeben oder entwertet werden.
Auch wenn eID-Karten für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Außerdem muss die eID-Karte der eID-Karte-Behörde abgegeben oder zur Entwertung vorgelegt werden, wenn
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
- die Eintragungen unzutreffend geworden sind (z.B. bei einer Namensänderung nach der Eheschließung) oder
- Eintragungen mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift fehlen.
Bei einer Adressänderung aufgrund eines Umzugs kann die eID-Karte-Behörde die Daten auf dem Chip gebührenfrei ändern.
Achtung:
Zeigen Sie Verlust, Abhandenkommen und Widerauffinden der eID-Karte sofort bei der eID-Karte-Behörde an.
Diese wird dann die Sperrung beziehungsweise Entsperrung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) veranlassen.
Darüber hinaus muss die eID-Funktion umgehend gesperrt werden beim Versterben der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers.
Sie können als Karteninhaberin beziehungsweise Karteninhaber die Sperrung auch bei der gebührenfreien Sperrhotline: 116 116 durch Mitteilung Ihres Sperrkennworts, welches Sie zusammen mit dem PIN-Brief erhalten haben, selbst veranlassen.
Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.
- § 1 eIDKG (eID-Karte - Anwendbarkeit)
- § 5 eIDKG (Gültigkeitsdauer)
- § 6 eIDKG (sachliche Zuständigkeit)
- § 7 eIDKG (örtliche Zuständigkeit)
- § 8 eIDKG (Ausstellung der eID-Karte)
- § 9 eIDKG (Sperrung und Entsperrung)
- § 20 eIDKG (Pflichten des Karteninhabers)
- § 19 Absatz 2 i.V.m. § 36 b Absatz 1 PAuswV (Änderung der Anschrift)
- § 2 PAuswGebV (Gebühr für die eID-Karte)
- § 2 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (eID-Karte-Behörden)
Bundesinnenministerium: