Akteneinsicht in die Bauakten beantragen
Die Frage, inwieweit eine Privatperson Einsicht in die bei einer Behörde geführten Akten nehmen kann, stellt sich vor allem dann, wenn die Person in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren als Antragstellerin oder Antragsteller oder sonst Beteiligte oder Beteiligter klären will, welchen Sachverhalt eine Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen.
Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, die zu einem laufenden Verfahren geführt werden, ist dieses Akteneinsichtsrecht allgemein im Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
Neben dieser allgemeinen Regelung gibt es aber noch eine Vielzahl von speziellen Regelungen. Sie regeln das Akteneinsichtsrecht für einzelne Bereiche ganz oder teilweise spezifisch.
Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann eine Privatperson - abgesehen von Zugangsmöglichkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen - Akteneinsicht beantragen. Dann entscheidet die aktenführende Behörde aber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie Akteneinsicht gewährt. In diesem Fall hat eine Privatperson einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einsichtsgesuch, wenn sie ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht geltend macht.
Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Fellbach oder haben einen Vollmacht der Eigentümer.
Die Auskunft erfolgt rein elektronisch und ist über das Online-Formular zu beantragen.
Der Umfang der gewünschten Daten und/oder Pläne ist bei Antragsstellung zu definieren.
Falls Sie nicht selbst Eigentümer des Grundstücks sind ist eine Vollmacht der Eigentümer mit dem Antrag einzureichen.
Akteneinsicht und Aktenauskünfte: 16,00 € je ZE*
*ZE = Zeiteinheit, 1 ZE = 15 Minuten
Ausleihe von Statikunterlagen: 75 €