Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen
Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie
- als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und
- bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren
Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig.
- Sie sind 42 Tage vor der Wahl, also am 28. April 2024, bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet,
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- seit mindestens drei Monaten in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder
- außerhalb der EU leben und sich vor Ihrem Wegzug innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder eine Wohnung gehabt haben oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Sie müssen die Eintragung schriftlich auf einem vorgegebenen Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.
Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern bei:
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
- der Bundeswahlleiterin und
- den Kreis- und Stadtwahlleitern.
Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und der zuständigen Stelle im Original schicken.
E-Mail oder Fax reichen nicht aus.
Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können Sie sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sie nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist auch gleichzeitig Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen.
Wenn die zuständige Stelle Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert.
Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.
Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl, also bis zum 19. Mai 2024, stellen.
es fallen keine Kosten an.
Kein
Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
- § 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 14 Bundeswahlgesetz
- § 6 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 12 Bundeswahlgesetz
- § 12 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 6 Europawahlgesetz
- § 14 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz
- § 17 Bundeswahlgesetz
- §§ 14 - 23 Europawahlordnung