Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.
Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll
Beim Abbrennen auf Grundstücken, die nicht zu einer Gemeinde gehören, ist bei großen Kreisstädten die Stadtverwaltung und bei Verwaltungsgemeinschaften die Gemeindeverwaltung, ansonsten das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, zuständig.
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Das Abbrennen von Feuerwerken muss von Personen durchgeführt werden, die eine Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz haben.
Sie müssen die Anzeige über das Feuerwerk per Post oder digital bei der Waffen- und Sprengstoffbehörde einreichen.
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Sie sollten die Anzeige mindestens eine Woche vor dem gewünschten Termin einreichen.
Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei
- der Feuerwehr oder
- der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Keine Kosten
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)