Einbürgerung beantragen für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit
Die Zuständige Behörde für die Prüfung von Einbürgerungsanträgen im Rems-Murr-Kreis ist die
Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörde des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis in Waiblingen.
Untenstehend erhalten Sie Informationen zur Einbürgerung und wo Sie Ihren Antrag einreichen können.
Sämtliche Informationen erhalten Sie ebenso, direkt auf der Website der Einbürgerungsbehörde unter folgendem Link.
Website Einbürgerungsbehörde
Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Einbürgerungsmöglichkeit gilt auch für minderjährige Kinder (unter 16 Jahren) der genannten Personen, wenn diese für das minderjährige Kind sorgeberechtigt sind und mit ihnen eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, bei einer Aufenthaltsdauer im Inland von in der Regel drei Jahren.
Mit Hilfe des unter der Überschrift Onlineantrag aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet.
die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist im Landkreis Rems-Murr-Kreis, das Landratsamt in Waiblingen.
- Ihre Ehe ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.
- Ihre Ehe besteht zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
- Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
- Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
- Sie halten sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland auf.
- Sie erfüllen die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch.
- Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können miteingebürgert werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.
Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular, sowie die zusätzlich erforderlichen Formulare erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz
- die Polizei
- das Sozialamt
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
- Lichtbild
- Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde der Ehefrau oder des Ehemannes, wenn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen
- Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge
- Eheurkunde
Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen beträgt derzeit ca. 12-18 Monate.
- pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
- bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00
Zusätzliche Kosten können beispielsweise
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
entstehen.
Widerspruch und Klage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- § 9 Einbürgerung von Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner Deutscher, Miteinbürgerung minderjähriger Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher
- § 43 Integrationskurs
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)
Das Bürgerbüro leitet Ihren Antrag lediglich an die zuständige Behörde,
das Landratsamt Rems-Murr weiter.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und nur in Kopie ein.
Die Abgabe der Unterlagen beim Bürgerbüro ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.