Einbürgerung beantragen für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch
Die Zuständige Behörde für die Prüfung von Einbürgerungsanträgen im Rems-Murr-Kreis ist die
Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörde des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis in Waiblingen.
Untenstehend erhalten Sie Informationen zur Einbürgerung und wo Sie Ihren Antrag einreichen können.
Sämtliche Informationen erhalten Sie ebenso, direkt auf der Website der Einbürgerungsbehörde unter folgendem Link.
Website Einbürgerungsbehörde
Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ohne einen konkreten Anspruch kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht.
Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.
Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet.
die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist im Landkreis Rems-Murr-Kreis, das Landratsamt in Waiblingen.
- Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung liegt vor.
- Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
- Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
- Wenn Sie bei der Einbürgerung mindestens 16 Jahre alt sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch die Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskriegs ein.
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nachhaltig und auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Der Bezug von Kindergeld steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe) stehen einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Bei Bezug anderer Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsgeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung prüft Ihre Einbürgerungsbehörde, ob Sie auch künftig Ihren Lebensunterhalt ohne den Bezug solcher Leistungen finanzieren können.
- Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
- Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung. Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.
Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des erweiterten Bekenntnisses inhaltlich unrichtig sind,
- bei bestehender Mehrehe,
- wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular, sowie die zusätzlich erforderlichen Formulare erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz
- die Polizei
- das Sozialamt
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
- Nachweise zum Personenstand
- Lichtbild
- Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge
Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen beträgt derzeit ca. 12-18 Monate.
- pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
- bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00
Zusätzliche Kosten und Auslagen können beispielsweise
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen bzw. Sprachkenntnissen
entstehen.
Widerspruch und Klage
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:
- für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
- für heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- für Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge
- bei Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber betroffenen Personen, wenn diese keinen Anspruch auf Einbürgerung haben
- für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
- für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (zum Beispiel Schweiz).
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- § 8 Ermessenseinbürgerung
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs - Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)
Das Bürgerbüro leitet Ihren Antrag lediglich an die zuständige Behörde,
das Landratsamt Rems-Murr weiter.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und nur in Kopie ein.
Die Abgabe der Unterlagen beim Bürgerbüro ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
- Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können.