Baugenehmigung beantragen
Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, eine Nutzungsänderung vornehmen oder eine Werbeanlage anbringen möchten, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.
Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:
Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2:
Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Die Stadt Fellbach führt den digitalen Bauantrag ein und digitalisiert so ab dem 01.01.2025 die baurechtlichen Verfahren. Damit steht allen Bürger*innen und Unternehmen ein Online‐Prozess zur Verfügung.
Die Anträge beim Baurechtsamt sind digital zu stellen und die Bauvorlagen digital einzureichen.
Die Antragstellung erfolgt über das Portal fellbach.meinamt.digital.
Für die Anmeldung im Portal benötigen Sie ein Unternehmenskonto (Elster) oder die BundID. Nähere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt "Einrichtung Unternehmenskonto".
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
- in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen
- eventuell technische Angaben zu Feuerungsanlagen
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung)
keine
- Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
- In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.
Die Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung sind maßgeblich von den durch die Baurechtsbehörde ermittelten Baukosten in Verbindung mit der Gebührensatzung abhängig. Für Befreiungen und Abweichungen können zusätzliche Gebühren anfallen.
Widerspruchsverfahren und Klage
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
- § 58 LBO (Baugenehmigung)
- § 59 LBO (Baubeginn)
- § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
- § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)